Drucken

 

A GRUNDLAGEN

Artikel 1

1.   Der Lionsclub Roth-Hilpoltstein ist ein Verein mit Sitz in Hilpoltstein, er wird nicht in das Vereinsregister eingetragen. 
2.   Er gehört der Internationalen Vereinigung der Lionsclubs (Lions Clubs International) an und ist deshalb Mitglied des Gesamt-Districts 111 und des Districts 111-FON. Deren Ziele, allgemeine Grundsätze und Statuten erkennt er als verbindlich an.

Artikel 2

1.   Zweck des Clubs ist, der Allgemeinheit zu dienen. Seine Mitglieder verpflichten sich zu entsprechenden Initiativen (Activities).
2.   Unter dem Leitwort "We serve" setzt sich der Club zum Ziel:
»    Persönlichkeiten aus verschiedenen Berufsgruppen seines Einzugsbereiches freundschaftlich und im Geist gegenseitigen Verständnisses und wechselseitiger Achtung zusammenzuschließen.
»    einsatzfreudige Menschen zu bewegen, der Gemeinschaft zu dienen, ohne daraus persönlich materiellen Nutzen zu ziehen.
»    bei materieller und geistiger Not tätig zu helfen.
»    die Güter menschlicher Kultur zu wahren.
»    auf eine Vertiefung des Verständnisses zwischen den Völkern hinzuwirken und für die Bewahrung des Friedens einzutreten.

 

B MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3

1.   Mitglied des Clubs kann nur werden, wer hierzu aufgefordert wird. Art.16 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.   
2.   Als Mitglied kann jede volljährige Person mit gutem Leumund und charakterlicher Eignung aufgenommen werden, die sich zu den Lions-Zielen bekennt. Sie soll sich beruflich bewährt und in der Regel ihren Wohn- und Berufssitz im Einzugsgebiet des Clubs haben. Mitglied kann nicht werden, wer bereits Mitglied eines Lionsclubs oder einer ähnlichen Service-Organisation ist.

Artikel 4

1.   Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung.
2.   Jedes Mitglied kann dem Vorstand ein neu aufzunehmendes Mitglied, das ihm geeignet erscheint vorschlagen. Nach Beratung im Vorstand gibt der Präsident den Namen des Vorgeschlagenen den Mitgliedern bekannt. Etwaige Bedenken gegen eine Aufnahme sind dem Präsidenten unter Wahrung der Vertraulichkeit bis zum nächsten offiziellen Clubabend mitzuteilen. Nach erneuter Beratung im Vorstand entscheidet dieser einstimmig, ob der Kandidat zur Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung vorgeschlagen wird. 
3.   Der aufzunehmende Kandidat wird vom Vorschlagenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied vor der Abstimmung ausführlich vorgestellt. Ohne weitere Diskussion wird über den Vorschlag schriftlich abgestimmt.
4.   Ein Kandidat gilt als aufgenommen, wenn er mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Teilnehmer gewählt wurde.
5.   Wurde der Aufnahme zugestimmt, tritt der Vorstand mit der Einladung zum Beitritt an die vorgesehene Person heran. Der Beitritt erfolgt sodann durch die Erklärung des Eingeladenen gegenüber dem Vorstand spätestens nach dem Besuch von 2 Clubabenden.

Artikel 5

    Die Mitglieder haben über Aufnahmeverhandlungen und Abstimmung strengstes Stillschweigen zu bewahren.

Artikel 6

    Die Mitglieder des Clubs sind grundsätzlich aktive Mitglieder.
    Außerdem sind folgende Mitgliedschaftsarten zulässig:
    a) Passive Mitglieder
    b) Vorzugsmitglieder
    c) Assoziierte Mitglieder
    d) Angeschlossene Mitglieder
    c) Assoziierte Mitglieder
    d) Angeschlossene Mitglieder

Artikel 7

1.   Der Stand als passives Mitglied setzt voraus, daß das Mitglied aus triftigen Gründen, insbesondere wegen Wohnsitzwechsels, an den Clubveranstaltungen nicht mehr regelmäßig teilnehmen kann.
2.   Der Stand bedarf der Genehmigung des Vorstands. Er ist halbjährlich zu überprüfen.
3.   Ein passives Mitglied hat weiterhin die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es darf kein Lionsamt bekleiden und kann nicht zum Clubdelegierten bestimmt werden.

Artikel 8

1.   Vorzugsmitglied kann sein, wer 15 Jahre oder länger ein Lion ist und wegen Krankheit, hohem Alter oder sonst triftigem Grund seinen aktiven Stand aufgeben muss.
2.   Der Stand bedarf der Genehmigung des Vorstandes. 
3.   Ein Vorzugsmitglied hat weiterhin die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es hat Stimmrecht, ist jedoch von der Präsenzpflicht befreit. Es darf kein Lionsamt bekleiden.

Artikel 9

1.   Ein Lionsmitglied, das seine Mitgliedschaft in einem auswärtigen Club als passives Mitglied aufrecht erhalten möchte, kann als assoziiertes Mitglied aufgenommen werden, wenn es im Einzugsbereich dieses Clubs seinen Aufenthalt nimmt.
2.   Dieser Mitgliedschaftsstatus ist jährlich vom Vorstand zu überprüfen. 
3.   Ein assoziiertes Mitglied hat bei clubinternen Entscheidungen Stimmrecht, kann aber weder für seinen Heimatclub noch für diesen Club als Clubdelegierter bestimmt werden.
4.   Ein assoziiertes Mitglied ist dem Gesamtdistrikt, der internationalen Vereinigung der Lionsclubs und auf dem M+A-Bericht nicht als Mitglied des Clubs zu melden.

Artikel 10

1.   Eine im Einzugsbereich des Clubs ansässige Persönlichkeit, die nicht in der Lage ist, die Pflichten eines aktiven Mitglieds zu erfüllen, den Club und seine Aktivitäten aber fördern will, kann auf Einladung des Clubvorstands den Status eines "angeschlossenen Mitglieds" erhalten.
2.   Ein angeschlossenes Mitglied hat Stimmrecht, kann aber keine Ämter bekleiden und kann nicht zum Clubdelegierten bestimmt werden.
3.   Für das angeschlossene Mitglied sind die internationalen sowie die Gesamtdistrikts- und Distriktsbeiträge abzuführen. Von der Club-Beitragspflicht kann es befreit werden.

Artikel 11

1.   Zum Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung des Clubs Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Club oder die Allgemeinheit hervorragend verdient gemacht haben und die die Voraussetzungen des Art.3 Abs.2 erfüllen. Es kann an den Clubversammlungen teilnehmen, genießt im übrigen jedoch keine Mitgliedschaftsrechte.
2.   Die Persönlichkeit darf nicht Mitglied des ernennenden Clubs sein.
3.   Für das Ehrenmitglied sind die internationalen sowie die Gesamtdistrikts- und Distriktsbeiträge abzuführen. Von der Club-Beitragspflicht ist es befreit.

Artikel 12

1.   Die Mitgliedschaft auf Lebenszeit kann erhalten, wer ...
»    ... mehr als 20 Jahre ununterbrochen aktives Lionsmitglied war und dem Club, der Internationalen Vereinigung oder der Allgemeinheit hervorragende Dienste geleistet hat, oder
»    ... mehr als 15 Jahre ununterbrochen aktives Lionsmitglied war und ein Lebensalter von 70 Jahren und mehr erreicht hat.
2.   Der Stand bedarf einer Empfehlung des Clubs und der Genehmigung des Internationalen Vorstands. Sie wird nur erteilt, wenn der Club einmalig US$ 300 im voraus an die internationale Vereinigung für alle zukünftigen, ihr für das Mitglied zustehenden Beiträge abführt. Es kann von der Beitragspflicht befreit werden.

Artikel 13

    Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod, Austritt oder Erwerb der Mitgliedschaft in einer ähnlichen Service-Organisation.

Artikel 14

    Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten erklären. Die finanziellen Verpflichtungen des Mitglieds erlöschen erst mit dem Ende des laufenden Clubjahres.

Artikel 15

1.   Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied ...
»    ... durch sechsmaliges aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fehlen mangelndes Interesse am Leben und an den Zielen des Clubs bekundet oder den Versammlungen des Clubs öfter als zwölfmal hintereinander entschuldigt fernbleibt. Ausnahmen bei außergewöhnlichem Anlass genehmigt der Vorstand. Entschuldigungen müssen vor der Zusammenkunft beim Sekretär eingegangen sein.
»    ... trotz zweimaliger, schriftlicher, befristeter Aufforderung seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht erfüllt.
»    ... durch sein berufliches oder privates Verhalten gegen die Ziele des Clubs verstößt oder eine Schädigung des Clubansehens befürchten lässt.
2.   Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Betroffenen der Vorstand auf Antrag des Präsidenten einstimmig. Ferner kann der Präsident auch die Mitgliederversammlung darüber abstimmen lassen, ob ein Mitglied aus besonderen Gründen dem Club weiterhin anghören soll. In diesem Fall ist für den Ausschluss eine einfache Mehrheit erforderlich. Der Entschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Artikel 16

1.   Mitglieder eines anderen Lionsclubs können an Veranstaltungen des Clubs als Gäste teilnehmen.
2.   Nehmen sie ihren Wohnsitz im Einzugsbereich des Clubs, werden sie auf ihren Antrag und auf Empfehlung ihres bisherigen Clubs als Mitglied aufgenommen, sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder in der darüber abstimmenden Clubversammlung dagegen stimmt. Hierbei dürfen die Berufszugehörigkeit und das Lebensalter kein Hindernis sein.
3.   Ein ehemaliges, wegen Erreichen der Altersgrenze ausgeschiedenes Mitglied eines Leoclubs wird in den Club aufgenommen, wenn es im Einzugsbereich des Clubs seinen Wohnsitz nimmt, wenn mindestens zwei Mitglieder des Clubs dies vorschlagen und die Mehrheit der Mitglieder des Clubs nicht dagegen stimmt. Hierbei darf die Berufszugehörigkeit des Aufzunehmenden kein Hindernis sein. 


C ZUSAMMENKÜNFTE

Artikel 17

    Das Clubjahr läuft vom 1. Juli bis 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

Artikel 18

1.   Die Clubtreffen finden mindestens zweimal im Monat statt.
2.   Die regelmäßigen Clubversammlungen gelten dann als Mitgliederversammlung, wenn dies den Mitgliedern unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens 8 Tage vorher mitgeteilt wird. Mitgliederversammlungen, die nicht mit Tag und Zeitpunkt einer regelmäßigen Clubversammlung zusammenfallen, müssen unter Wahrung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen, gerechnet vom Absendetag an, schriftlich einberufen werden. 
3.   Mitgliederversammlungen müssen mindestens zweimal im Laufe des Clubjahres im Frühjahr und im Herbst unter den Bedingungen des Absatz 2 einberufen werden. Die Sitzung im Frühjahr muss spätestens im März stattfinden.
4.   Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftlich zum Ausdruck gebrachtes Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder innerhalb vierzehn Tagen mit bestimmter Tagesordnung einzuberufen.

Artikel 19

    Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Clubtreffen verpflichtet und muss sich für die offiziellen Clubabende anmelden bzw. entschuldigen.


D ORGANE

Artikel 20

    Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Artikel 21

1.   Die Mitgliederversammlung wählt im Frühjahr eines jeden Jahres den Vorstand für die Dauer eines Clubjahres sowie einen Rechnungsprüfer. Sie bestellt die Delegierten des Clubs zur Distrikt- und zur Gesamtdistrikt-Versammlung.  
2.   Im Herbst eines jeden Jahres nimmt die Mitgliederversammlung den Jahresbericht des Pastpräsidenten, die Jahresrechnung des Schatzmeisters und den Bericht des Rechnungsprüfers für das abgelaufene Clubjahr entgegen. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

Artikel 22

1.   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
2.   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung nicht ein anderes Stimmverhältnis vorschreibt.
3.   Der Präsident oder ein Stellverstreter, bei ihrer Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes, leitet die Mitgliederversammlung.
4.   Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
5.   Eine Satzungsänderung kann nur mit einer 3/4 Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
6.   Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

Artikel 23

1.   Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern: Dem Präsidenten, dem Pastpräsidenten, dem 1. Vizepräsidenten, dem 2. Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Sekretär und dem Clubmaster.
2.   Der Vorstand ist bei Anwesenheit des Präsidenten oder eines der Vizepräsidenten und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
3.   Der Präsident ist vor Ablauf von drei Jahren nicht wieder wählbar. Eine einmalige Wiederwahl ist in unabweisbaren Notfällen zulässig. Der Gründungspräsident kann für das auf die Gründung folgende Jahr wiedergewählt werden.

Artikel 24

1.   Der Präsident leitet den Club auf der Grundlage dieser Satzung und gemäß den Beschlüssen des Vorstandes bzw. Der Mitgliederversammlung. Er kann einzelnen Mitgliedern bestimmte Funktionen übertragen. 
2.   Der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand; Art.22 Abs. 2 gilt entsprechend. Er vertritt den Club nach außen. Bei Verhinderung des Präsidenten wird er in nachstehender Reihenfolge vertreten: Vom Vizepräsidenten, dem zweiten Vizepräsidenten, dem Pastpräsidenten. Die Vertretungsmacht des Präsidenten beschränkt sich auf das Clubvermögen.


E FINANZEN

Artikel 25

    Den jährlichen Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest. Er muss die Verwaltungsbeiträge enthalten, die an den Gesamt-Distrikt, den Distrikt sowie an die Internationale Vereinigung abzuführen sind.

Artikel 26

    Für den Verwaltungsfond und für die Activity-Kasse sind getrennte Konten zu führen.

Artikel 27

    Der Club entsendet Delegierte zum Internationalen Congress, zur Gesamtdistrikt-Versammlung und zur Distrikt-Versammlung. Die dafür notwendigen Kosten können in einem vom Vorstand festgelegten Rahmen bezuschusst werden.


F SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

1.   Streitigkeiten unter Clubmitgliedern sollen gütlich beigelegt werden. Hierfür kann die Hilfe des Präsidenten in Anspruch genommen werden.
2.   Gelingt eine gütliche Beilegung nicht, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes einen von ihr zu wählenden dreiköpfigen Schlichtungsausschuss mit der Streitigkeit befassen. Im übrigen gilt für seine Zusammensetzung das Verfahren Art. XVIII der Satzung des Gesamtdistrikts 111 in Deutschland und seiner Distrikte entsprechend. 
3.   Statt dessen kann die Mitgliederversammlung die Streitigkeiten auch dem Ehrenausschuss des zuständigen Distrikts zuweisen.
4.   Der Vollzug der Beschlüsse des Schlichtungs- und des Ehrenausschusses obliegt der Mitgliederversammlung.

Artikel 29

1.   Über die Auflösung des Clubs entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, für deren Beschlussfähigkeit Art.22, erster Absatz gilt und die gemäß Art. 18, letzter Absatz, einzuberufen ist.
2.   Wird die Auflösung beschlossen, obliegt dem Vorstand die Wahl des Liquidators, sofern die Mitgliederversammlung nicht einen Liquidator bestimmt.

Artikel 30

    Das nach der Auflösung des Clubs verbleibende Restvermögen fließt dem Hilfswerk der deutschen Lions-Clubs e.V. zu.

Artikel 31

    Die Satzung der Internationalen Vereinigung der Lions-Clubs nebst Zusatzbestimmungen, des Gesamtdistrikts 111-Deutschland mit seinen Distrikten und die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ergänzen diese Satzung und gehen ihr in Zweifelsfällen vor.

Artikel 32

    Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung und durch den Distrikt-Governor in Kraft.

 

Genehmigt am 21.06.98, gezeichnet Dr. Werner Hein, DG 111 FON